Reisegarantie

Alle Anbieter, die organisierte Reisen veranstalten oder verkaufen, die durch das Reisegarantiegesetz (1972:204) geregelt werden, müssen vor dem Verkauf oder der Vermarktung dieser Reisen eine Sicherheit beim schwedischen Zentralamt für Rechts-, Vermögens- und Verwaltungsangelegenheiten hinterlegen. Der Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz von Reisenden, falls eine Reise storniert oder unterbrochen wird; in der Regel, weil der Veranstalter insolvent wird.

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Kammarkollegiet

Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Rechtsvorschriften, resegarantilagen

 

Der hinterlegte Betrag kann verwendet werden, um die Kosten von Vorauszahlungen, von Zahlungen in voller Höhe, den Wert von Leistungen, die in der Reise enthalten waren sowie mögliche Überführungskosten zu erstatten. Falls die Reiseleistung aus irgendeinem Grund nicht umfassend erfüllt wird, kann die Garantie verwendet werden, um betroffene Reisende zu entschädigen.

 

Die Verpflichtung, eine Sicherheit zu hinterlegen wird als Beitrag zu dem Ziel angesehen, dass nur Reiseveranstalter mit den entsprechenden Finanzmitteln zum Schutz ihrer Kunden tatsächlich im Reisegeschäft aktiv werden.

 

Das Gesetz gilt für alle, die die folgenden Reiseleistungen verkaufen oder vermarkten:

 

  • Pauschalreisen
  • Beförderung in Verbindung mit einer Pauschalreise
  • Reiseleistungen, die aus separaten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen bestehen, die zusammengenommen eine beträchtliche Ähnlichkeit mit einer Pauschalreise haben
  • Reiseleistungen, die aus Beförderung und einem Lehraufenthalt bestehen und die Unterkunft bei einer Gastfamilie vorsehen, selbst dann, wenn diese Unterkunft kostenfrei ist

 

Die Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit für Pauschalreisen gilt unabhängig davon, ob die Reisen an Privatpersonen, Unternehmen oder andere juristische Personen verkauft werden. Für die anderen drei Reiseleistungen, die unter die Rechtsvorschriften des Reisegarantiegesetzes fallen, gilt die Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit nur, wenn diese Reisen an Privatpersonen verkauft werden.

 

Der Erwerb einer einzelnen Dienstleistung wird nicht vom Reisegarantiegesetz abgedeckt. Fluglinien, Hotels und andere Dienstleister, die lediglich eine einzige Leistung verkaufen, müssen laut Reisegarantiegesetz keine Sicherheit hinterlegen.